§ 1 Gegenstand der Geschäftsbedingungen
Vertragsgrundlage für von uns übernommene Aufträge sind die nachstehenden Bedingungen. Abweichende Vereinbarungen
und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich vereinbart und schriftlich bestätigt sind. Gegenstand der nachfolgenden Bedingungen ist das Reinigen und Pflegen von Fahrzeugen. Der Kunde erteilt den Auftrag gem. Preisliste/Angebot und die Fahrzeugaufbereitung nimmt den Auftrag zu nachfolgenden Bedingungen an:
§ 2 Terminvereinbarungen
a) Terminvereinbarungen werden grundsätzlich im gegenseitigen Einverständnis beider Geschäftsparteien geschlossen. Eilaufträge müssen vom Kunden als solche deklariert werden. Dieser Service ist unverbindlich und seine Ausführung und Berechnung richtet sich nach der Auftragslage der Fahrzeugaufbereitung.
b) Terminvereinbarungen sind gleichzeitig Auftragserteilungen und werden im rechtlichen Sinne auch als solche angesehen. Unabhängig davon hat der Kunde unmittelbar vor dem Beginn der Fahrzeugaufbereitung / Reinigung eine schriftliche Auftragsbestätigung zu unterzeichnen. (Oder einen schriftlichen Auftrag per Fax oder E-Mail zu übersenden.)
§ 3 Nichteinhaltung einer Terminvereinbarung
a) Terminvereinbarungen behalten Ihre Gültigkeit bis zu dem vereinbarten Termin, wenn nicht mindestens 24 Stunden vor dem Ausführungsdatum dieser Termin von einer Seite der Geschäftsparteien aufgekündigt wird.
b) Bei höherer Gewalt oder behördlichen Anordnungen kann eine Terminvereinbarung kurzfristig für nichtig erklärt werden.
c) Schadensersatzansprüche ergeben sich aus § 3 a), nicht aber aus § 3 b).
d) Bei erheblicheren Verspätungen, die unseren Arbeitsablauf in außerordentlichem Maße beeinträchtigen und die durch den Kunden verursacht wurden, behalten wir uns das Recht vor, nach Absprache einen neuen Termin zu vergeben, den Fertigstellungszeitpunkt zu verschieben oder den Termin, wenn machbar einzuhalten und gegebenenfalls dafür einen Eilzuschlag zu berechnen.
§ 4 Zahlungsbedingung/Zahlungsvereinbarung
a) Generell ist bei Abholung des Fahrzeuges bar zu zahlen!
b) Firmen die einen schriftlichen Auftrag erteilt haben, zahlen nach Rechnungserhalt per Überweisung ohne Abzug.
Zahlungsziele müssen vereinbart werden.
c) Vereinbarte Skontoabzüge oder sonstige Nachlässe haben zur Voraussetzung, dass das Konto des Aufraggebers keine
anderen fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Zahlungen werden auf die jeweils älteste Forderung gutgeschrieben.
d) Der Auftragnehmer ist bei Verzug berechtigt, Verzugszinsen nach den gesetzlichen Regelungen zu verlangen.
e) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Vorauszahlungen in angemessener Höhe (max. 30% der Auftragssumme) zu verlangen.
f) Stellt sich während der Auftragsausführung heraus, dass der vereinbarte Erfolg wegen verdeckter Mängel am Auftragsgegenstand nicht erreicht werden kann, so sind die bis zu diesem Zeitpunkt ausgeführten Leistungen voll zu vergüten.
§ 5 Zurückhaltungsrecht, Pfandrecht
a) Der Auftragnehmer kann solange die Herausgabe eines Fahrzeuges oder sonstigen zu bearbeiteten Gegenstandes verweigern, bis alle seine fälligen Forderungen gegen den Auftraggeber erfüllt sind. Im gleichen Umfang steht ihm ein vertragliches Pfandrecht zu.
§ 6 Reklamationen
a) Ein Anspruch auf Nachbesserung im Bereich Fahrzeugaufbereitung/Pflege und Fahrzeuglackierung kann nur geltend gemacht werden, wenn der Fehler eindeutig bei der Fahrzeugaufbereitung/-reinigung oder Fahrzeuglackierung liegt und kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens des Kunden vorliegt.
b) Bei berechtigten Reklamationen hat die Fahrzeugaufbereitung/Fahrzeuglackierung für einen entsprechenden Ausgleich zu sorgen.
c) Reklamationen bzgl. der Fahrzeugaufbereitung/Fahrzeuglackierung sind unverzüglich vom Kunden anzuzeigen und unterstehen der Dokumentationspflicht (Bilder).
§ 7 Gewährleistung
a) Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährung für Sachmängel ab Ablieferung der bearbeiten Sache beim Kunden. Ansprüche sind sofort nach Fertigstellung des Fahrzeuges bzw. der zu bearbeiteten Sache zu stellen.
b) Werden auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers Arbeiten nur behelfsmäßig ausgeführt, so übernimmt dafür der Auftragnehmer keine Gewährleistung. Dies gilt insbesondere bei der gegen den Rat des Auftragnehmers oberflächlichen
Beseitigung Lack-/und Durchrostungsschäden, die anschließend überlackiert werden.
c)Der Auftragnehmer hat das Recht zur dreimaligen Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung auch danach fehl, so hat der Auftraggeber entweder das Recht zum Rücktritt (Rückgängigmachung des Vertrages) oder zur Minderung (Herabsetzung der Vergütung).
d) Unvermeidbare optische Beeinträchtigungen, die aus Alterungsprozessen, Teillackierungen und anderen technisch nicht vermeidbaren Umständen resultieren, stellen keinen Sachmangel dar.
§ 8 Haftung und Garantie
a) Die Fahrzeugaufbereitung/Fahrzeuglackierung übernimmt die Haftung bei Schäden, die durch Ihre Arbeit am Fahrzeug vorsätzlich, grob fahrlässig oder durch unsachgemäßen Umgang mit dem Fahrzeug verursacht werden, (außer § 6 b, c, d).
b) Die Fahrzeugaufbereitung/Fahrzeuglackierung übernimmt keine Haftung für das Abhandenkommen und die Beschädigungen von im Fahrzeug verbliebenen Gegenständen.
c) Bei Lackschäden, die durch die Fahrzeugaufbereitung/Fahrzeuglackierung verursacht werden und Ihren Ursprung in schadhaften Lacken haben, z.B. durch Steinschlag, Lackabplatzung, schlecht verarbeitete Lacke, Kratzer, etc. kann die Kfz – Aufbereitung und deren Mitarbeiter nicht zur Verantwortung bzw. zu Schadensersatzansprüchen herangezogen werden.
d) Bei beschädigtem Autozubehör wie z.B. schadhafte Felgen, Antennen, Außenspiegeln, nicht fachgerecht angebrachtem
Interieur und Zubehör, die durch die Kfz – Aufbereitung und deren Mitarbeiter beschädigt oder zerstört wird und keine
eindeutige Schuld bei der Fahrzeugaufbereitung/Fahrzeuglackierung und deren Mitarbeiter nachzuweisen ist, wird nicht für Ausgleich gesorgt, siehe § 5 b.
e) Bei stark verschmutzten Innenausstattungen, die Flecken und Blessuren aufweisen, können leicht aggressive Chemikalien
eingesetzt werden. Dies kann zu Farbverblassungen und Abweichungen führen. Der Kunde akzeptiert mit den AGB diese
möglichen Schäden zu seiner Last.
f) Die Haftung für Schäden, die vor der Fahrzeugaufbereitung/Fahrzeuglackierung an dem betreffenden Fahrzeug vorhanden waren und durch die Arbeiten am Fahrzeug vergrößert wurden, wird nicht übernommen, siehe § 6 b, c, d.
g) Ist von vornherein zweifelhaft, ob ein bestimmter Erfolg überhaupt erreicht werden kann, so wird nur die zur Verfügungsstellung der Dienste und nicht deren Erfolg geschuldet. Über diesen Zustand wird der Kunde schon im Beratungsgespräch spätestens vor Beginn der Arbeit soweit dies vorher absehbar ist informiert.
h) Motor- und Motorraumwäsche wird nur auf Kundenwunsch durchgeführt. Hierbei wird keine Gewährleistung seitens der
Fahrzeugaufbereitung durch Feuchtigkeitseintritt entstehende Folgeschäden übernommen.
i) Sollten feuchtigkeitsempfindliche Einbauten wie Mobilfunkgeräte, Hi-Fi – Anlagen oder Zubehör, Alarmanlagen o.ä. im Fahrzeug befindlich sein, so behalten wir uns eine Einschränkung der Reinigungsleistung vor.
j) Über diese Elektrobauteile (siehe i) ist der Kunde verpflichtet, im Vorfeld der auszuführenden Arbeiten dem Auftraggeber
Mitteilungen zu machen, sofern deren Lage nicht im Sichtbereich ist. Andernfalls können hier keinerlei Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
k) Bei einem Schadensfall ist unverzüglich eine Bilddokumentation vom beschädigten Gegenstand zu erstellen.
l) Der Schaden ist unverzüglich nach Kenntnisnahme durch den Kunden vor Ort dem Mitarbeiter der Fahrzeugaufbereitung zu
reklamieren.
m) Später beanstandete Schäden die durch ein späteres Ereignis eingetreten sein könnten, werden nicht anerkannt.
§ 9 Formalitäten und schriftliche Absicherung
a) Bevor die Arbeit am Fahrzeug des Kunden aufgenommen werden kann, ist vom Kunden der Auftrag zu unterzeichnen.
b) Mit seiner Unterschrift erkennt der Kunde die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bzw. die auf dem Auftrag vermerkten außerordentlichen Vereinbarungen an.
§ 10 Angebote und Preise / Pauschalpreise
a) Die Preise richten sich im Allgemeinen nach dem Zustand des Fahrzeuges vor Beginn der Reinigung.
b) Preisangaben auf Informationsunterlagen der Fahrzeugaufbereitung dienen lediglich zur Orientierung und tatsächliche Endpreise können ja nach Verschmutzungsgrad des Fahrzeuges von der Preisliste abweichen.
c) Die endgültigen Preise der zu erbringenden Leistungen werden unmittelbar vor Beginn der Arbeit festgelegt und auf der
Auftragsbestätigung vermerkt.
d) Pauschalpreisvereinbarungen stellen eine Ausnahmeregelung dar. Sie gelten jeweils für die Dauer von 2 Wochen. Pauschalpreisvereinbarungen können ohne Angabe von Gründen von einer der beiden Parteien gekündigt werden.
e) Der Kunde akzeptiert diese Preise mit seiner Unterschrift auf dem Auftrag bzw. der Preisvereinbarung bzw. des zugrunde
liegenden Angebotes. An unsere Angebote halten wir uns bei Auftragserteilung 2 Wochen gebunden.
f) Bei starken Verschmutzungen wie z.B. Tierhaare, Fäkalien, Farben, etc. kann ein Aufpreis geltend gemacht werden, unabhängig von vorrausgegangenen Preisvereinbarungen.
g) Mehr- oder Sonderleistungen werden dem Kunden in Form unserer Stundensätze / Materialpreis (30,00 €/Std.) für Aufbereitung in Rechnung gestellt.
h) Fahrzeugüberführung / Hol- und Bring Service werden auf Kundenwunsch gegen gesonderte Berechnung durchgeführt. Für diesen Service besteht eine Haftpflichtversicherung seitens der Kfz – Aufbereitung.
i) Die Fahrzeugaufbereitung haftet für Schäden bei der Fahrzeugüberführung nur, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig durch die Fahrzeugaufbereitung oder deren Mitarbeiter (Fahrer) verursacht wurde. Das Fahrzeug ist durch eine Betriebshaftpflicht der Fahrzeugaufbereitung ausreichend versichert.
j) Unverbindliche Preisangaben binden den Auftragnehmer nicht. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe,
so bedarf es eines schriftlichen Kostenanschlages. Ein schriftlicher Kostenanschlag bindet den Auftragnehmer drei Wochen.
k) Ein Auftrag wird auch mit Unterzeichnung eines Auftragsscheines durch den Auftraggeber bindend.
l) Nicht vereinbarte Arbeiten, Änderungen und Erweiterungen des schriftlichen Auftrages sind nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig; sie brauchen nicht schriftlich erteilt zu werden.
m) Verlangt der Auftraggeber einen verbindlichen Kostenanschlag, so ist dieser nur vergütungspflichtig (20,00 €), welcher bei Erteilung des Auftrages verrechnet wird.
§ 11 Unteraufträge
Der Auftragnehmer ist berechtigt, notwendige Unteraufträge, die nicht in seinem Betrieb
§ 12 Anlieferung
a) Das Fahrzeug oder andere zu bearbeitende Gegenstände sind vom Auftraggeber während der Betriebszeiten zum vereinbarten Termin in der Werkstatt des Auftragnehmers zu übergeben.
b) Der Auftraggeber hat auf ihm bekannte Mängel hinzuweisen, die nicht im Kostenanschlag preisbildend berücksichtigt wurden oder deren Kenntnis für die Auftragsabwicklung durch den Auftragnehmer erheblich ist.
c) Bei verspäteter Anlieferung ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, den vereinbarten bzw. zugesagten Fertigstellungstermin einzuhalten.
d) Wird das Fahrzeug außerhalb der Betriebszeiten des Auftragnehmers gebracht, so wird keine Haftung für eventuelle Beschädigungen durch dritte durch den Auftragnehmer übernommen.
e) Holt der Auftraggeber nach Vereinbarung das Fahrzeug oder andere zu bearbeitende Gegenstände beim Auftraggeber oder einer von dieser benannten Stelle ab, so geschieht dies auf Kosten des Auftraggebers.
f) Überführungen zum Auftragnehmer gehen auf Kosten des Auftraggebers.
§ 13 Fertigstellung
a) Es gelten die schriftlich zugesagten Fertigstellungstermine. Von diesen Terminen kann abgewichen werden, wenn Zulieferungen oder Verschulden des Auftragnehmers nicht termingerecht erfolgen. Erhöht sich der Arbeitsumfang oder treten Änderungen gegenüber dem Ursprungsauftrag ein und entsteht dadurch eine Verzögerung, nennt der Auftragnehmer unverzüglich einen neuen zeitnahen Fertigstellungstermin.
b) Arbeitskämpfe und unvorhersehbare, schwerwiegende Ereignisse, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw., befreien ihn für die Dauer der Auswirkung oder im Falle der Unmöglichkeit ganz von dem vereinbarten Fertigstellungstermin.
c) Das Fahrzeug oder andere zu bearbeitende Gegenstände sind vom Auftraggeber zum vereinbarten Termin abzuholen. Überführungen zum Auftraggeber gehen auf dessen Kosten.
§ 14 Abnahme
a) Der Auftraggeber hat das Fahrzeug oder sonstige zu bearbeitende Gegenstände unverzüglich nach Fertigstellung bzw. zum vereinbarten Fertigstellungstermin abzunehmen. Geschieht das nicht innerhalb von sechs Werktagen nach Zugang der telefonischen Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung und Aufforderung zur Abnahme, so kommt der Auftraggeber in Verzug.
b) Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die ortsüblichen Einstellgebühren für tageweise eingestellte Fahrzeuge zu berechnen. das Fahrzeug oder der zu bearbeitende Gegenstand kann auch nach Ermessen des Auftragnehmers anderweitig ordnungsgemäß abgestellt werden. Der Auftraggeber hat die Kosten und die Gefahren aus der Aufbewahrung zu tragen.
§ 15 Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
a) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben Gültigkeit soweit keine anderweitigen Vereinbarungen zwischen Geschäftsparteien getroffen wurden.
b) Vereinbarungen, die von den hier aufgeführten Bedingungen abweichen, sind schriftlich zu fassen.
c) Anderweitige Vereinbarungen, die einen oder mehrere Teile der Geschäftsbedingungen betreffen, nehmen keinen Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Bedingungen.
§ 16 Salvatorische Klausel/
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen oder Regelungen dieser AGB unwirksam oder lückenhaft sein, so werden die anderen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder lückenhaften Bestimmung oder Regelung soll eine Regelung treten, so wie es beide Parteien bei Auftragserteilung beabsichtigt haben oder diese den gesetzlichen Bestimmungen am nächsten kommt. Änderungen sind vorbehalten.
§ 17 Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand ist für beide Parteien der Ort des Betriebssitzes des Auftragnehmers. Der Gerichtsstand ist somit das Amtsgericht Freiberg zwischen den Parteien vereinbart.

Freiberg
Dresden
Chemnitz
Mittweida
Döbeln
Freital
Frankenberg/Sa.
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